Statuten als PDF herunterladen
Sämtliche sich auf Personen beziehende Begriffe in den Statuten beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, unabhängig vom Geschlecht des Begriffs.
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Informatik Alumni ETH" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (nachstehend "Verein" genannt). Die Abkürzung des Namens lautet "IAETH".
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Zürich. Die Postadresse lautet Informatik Alumni ETH, c/o Abteilungssekretariat IIIC, CAB F62, ETH-Zentrum, CH-8092 Zürich.
Art. 3 Zweck
Zweck des Vereins ist
Art. 4 Mitgliedschaft
1 Der Verein besteht aus gewöhnlichen Mitgliedern (im folgenden Alumni genannt) und Ehrenmitgliedern.
2 Als Alumni können Zertifizierte, Diplomierte und Promovierte der Abteilung IIIC der ETH Zürich, Diplomierte, Bachelor- und Masterdiplomierte, promovierte, sowie aktive und ehemalige Mitglieder des Lehrkörpers des Departements Informatik der ETH Zürich, wie auch Masterdiplomierte der Lehrgänge „Computational Biology and Bioinformatics“ und „Robotics Systems and Control“ an der ETH Zürich Aufnahme in den Verein finden. Über Ausnahmen entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
3 Aufnahmewillige Alumni haben ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen.
4 Zu Ehrenmitgliedern können aufgrund eines Vorschlags eines Alumnus Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Informatik in der Schweiz besonders verdient gemacht haben.
5 Der Vorstand prüft die Aufnahmegesuche. Sind alle Aufnahmebedingungen erfüllt und der Mitgliederbeitrag bezahlt, ist der Aufnahmewillige provisorisch aufgenommen. Die definitive Aufnahme in den Verein erfolgt an der Generalversammlung in der Regel in Globo. In besonderen Fällen kann ein Mitglied die Ablehnung eines Aufnahmegesuches unter Angabe von Gründen beantragen. In diesem Fall muss über die fragliche Aufnahme separat beschlossen werden.
Art. 5 Rechte und Pflichten
1 Alumni werden zu den Anlässen des Vereins eingeladen und können die Dienstleistungen des Vereins nutzen. Sie verfügen über das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht.
2 Ehrenmitglieder werden zu den Anlässen des Vereins eingeladen und können die Dienstleistungen des Vereins nutzen. Sie verfügen weder über Stimm- noch Wahlrecht. Von einer allfälligen Beitragspflicht gemäss Art. 8 sind sie entbunden.
Art. 6 Austritte
Austritte erfolgen mit schriftlicher Erklärung. Bei Austritten und Ausschlüssen ist eine – auch teilweise – Rückforderung des Jahresbeitrages ausgeschlossen.
Art. 7 Ausschlüsse
1 Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Art. 8 erfolgt nach einmaliger Mahnung automatisch der Ausschluss ohne weitere Vorankündigung. Ein Wiedereintritt ist in diesem Fall durch einseitige Erklärung des Betroffenen nach Bezahlung des Jahresbeitrages möglich.
2 Auf Antrag eines Alumnus kann der Ausschluss eines Mitglieds erfolgen, das seine sonstigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt, die Statuten und Verträge des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, oder sich sonstwie der Mitgliedschaft als unwürdig erweist.
3 Der Ausschluss nach Absatz 2 erfolgt mit einfacher Mehrheit unter den an einer Generalversammlung anwesenden Alumni. Ein Wiedereintritt eines aus wichtigen Gründen gemäss Absatz 2 Ausgeschlossenen ist wie eine Aufnahme zu behandeln, wobei über eine solche Aufnahme separat beschlossen werden muss.
4 Von einem Ausschluss nach Absatz 2 Bedrohte sind mit der Einladung zur Generalversammlung speziell darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Ausschluss auf der Traktandenliste steht.
5 Der Ausschluss erfolgt dem Auszuschliessenden gegenüber ohne Grundangabe.
Art. 8 Finanzierung und Vermögen
1 Der Verein finanziert sich durch Jahresbeiträge seiner Alumni, freiwillige Zuwendungen sowie allfällige Erträge von Dritten.
2 Die Höhe des Jahresbeitrags der Alumni beträgt maximal CHF 100.-. Der genaue Betrag wird durch die Generalversammlung für jedes Vereinsjahr festgelegt. Es steht ihr offen, für spezielle Mitgliedergruppen - z.B. Neueintretende - reduzierte Beiträge zu erlassen oder auf den Beitrag zu verzichten.
3 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
4 Im Falle einer Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über das Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszwecks.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 10 Datenschutz
1 Der Verein gewährleistet nach aussen den Datenschutz gemäss den eidgenössischen und kantonalzürcherischen Datenschutzregeln.
2 Jedes Mitglied gibt mit der formellen Aufnahme die erhobenen Daten für die Verwendung innerhalb des Vereins und der ETH Alumni frei. Die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis ist obligatorisch.
3 Innerhalb des Vereins hat jedes Mitglied das Recht, die vom Verein intern zugänglich gemachten Daten für eigene private und geschäftliche Zwecke zu verwenden. Jedes Mitglied ist dabei verpflichtet, den Datenschutz so zu wahren wie der Verein selbst. Insbesondere dürfen vereinsintern frei zugängliche Daten weder zur Einsichtnahme noch zur Bearbeitung an aussenstehende Dritte weitergegeben werden. Ein Zuwiderhandeln führt zum sofortigen Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Art. 11 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus den folgenden Mitgliedern:
2 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig häufig möglich.
3 Der Vorstand ist zuständig für sämtliche Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
4 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
5 Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr. Dem Präsidenten fällt der Stichentscheid zu.
Art. 12 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Befugnisse:
2 Der Präsident beruft einmal jährlich eine Generalversammlung ein (Ordentliche Generalversammlung). Auf Antrag des Vorstands oder wenn mindestens ein Fünftel der Alumni es verlangen, muss er eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
3 Einladungen und Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Traktanden sind dem Präsidenten 40 Tage vor der GV schriftlich mitzuteilen.
4 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten, im Hinderungsfall durch den Vizepräsidenten geleitet.
5 Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten.
6 Wo die Statuten es nicht anders vorsehen, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Alumni.
7In den folgenden Fällen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Alumni erforderlich:
8 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser in den Fällen, wo ein Stimmberechtigter ein geheimes Verfahren verlangt.
9 Über die Geschäfte der Generalversammlung wird vom Vorstand ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und dem Leiter der Generalversammlung unterzeichnet wird.
Art. 13 Rechnungsrevisoren
1 Zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten sowie allfällige Vorschläge zu unterbreiten.
2 Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig häufig möglich.
3 Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr endet am 31. Dezember 1997.
Art. 15 Inkraftsetzung
Die Statuten treten am Tag der Annahme durch die konstituierende Gründungsversammlung in Kraft. Sie werden mit 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Alumni revidiert.
Genehmigt an der konstituierenden Generalversammlung vom 24. Oktober 1996 in Zürich
1. Revision, genehmigt an der Generalversammlung vom 14. Mai 2001 in Zürich
2. Revision genehmigt an der Generalversammlung 2007 vom 27. März 2008
3. Revision, genehmigt an der Generalversammlung 2010 Zürich, 21. März 2011
4. Revision, genehmigt an der Generalversammlung 2017 Zürich, 19. März 2018